Satzung
Diese Satzung findet auch sinngemäß Anwendung bei Abstimmungen, Wahlen usw. innerhalb des Chores.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Chorverband NRW e.V. ist, führt den Namen „Singekreis Kamen-Heeren“. Er hat seinen Sitz in Kamen-Heeren.
Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Handlungen verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor; Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede Person sein, die den Verein unterstützen will, ohne selbst zu sin-gen.
Um Aufnahme in den Verein ist beim Chorvorstand nachzusuchen. Dieser entscheidet über die
Aufnahme. Lehnt der Chorvorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Beru-fung
zur Mitgliederversammlung des Chores zu. Diese entscheidet endgültig.
Nach der Aufnahme in den Chor wird dem Mitglied eine Satzung des Vereins ausgehändigt oder der Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Homepage gegeben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch freiwilligen Austritt
(2) durch Tod
(3) durch Ausschluss
Zu (1): Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvor-stand
zum Ende des jeweiligen Quartals. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur
Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Zu (2): Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Zu (3): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt, mit sofortiger Wir-kung durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vereinsvor-stand zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss.
§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder haben außer-dem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Chorproben und Auftritten teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass
beschlossenen Umlagesatz. Den Anordnungen des Vereinsvorstandes ist bei geschlossenen und öffentlichen Auftritten Folge zu leisten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat die Aufgabe, alle Vereinsangelegenheiten zu ordnen, die nicht durch Gesetz oder Satzung
dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Vor allem überwacht sie die Tätigkeit des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindes-tens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher durch die Bekanntgabe in den Chorproben und durch eine schriftliche Einladung einzuberufen, oder per elektronischer Benachrichtigung incl. Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung bekanntgegeben.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins und über die
Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ge-fasst und wird vom Schriftführer protokolliert. Einfache Stimmenmehrheit bedeutet „mehr als die Hälfte“. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder deren Stimme ungültig ist sind als erschienene
Mitglieder zu zählen.
Die Stimmabgabe erfolgt, sofern von einem anwesenden Mitglied im Einzelfall nicht anders
beantragt, durch Handzeichen.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu einer Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich, die in diesem Falle auch schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gültig ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vereinsvorsitzende.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer
(2) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vereinsvorstandes
(3) Entgegennahme des Berichts des musikalischen Leiters
(4) Wahl des Vereinsvorstandes aus aktiven Mitgliedern.
(5) Wahl zweier Kassenprüfer(innen) für die Dauer von jeweils zwei Jahren, wobei die Wahl des/
der zweiten Kassenprüfers/in um ein Jahr zeitversetzt erfolgt, so dass jedes Jahr ein/e neue/r
Kassenprüfer/in gewählt wird.
(6) Bestätigung des Chorleiters
(7) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
(8) Entscheidung über die Berufung nach §4 der Satzung
(9) Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern
(10) Änderung und Auslegung der Satzung
(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(12) Entscheidung über wichtige Vereinsangelegenheiten
§8 Chorvorstand
Der Chorvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Chor wählt in der Mitgliederversammlung den Chorvorstand.
Dem Vorstand gehören an:
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende
(2) Der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende
(3) Der Kassierer/die Kassiererin
(4) Der Schriftführer/die Schriftführerin
(5) Der Notenwart/die Notenwartin
(6) Die Mitgliederbetreuung
(7) Der Chorleiter (künstlerische Leitung)/ die Chorleiterin
Der geschäftsführende Vorstand ( 1-4) ist ein Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder kann den Verein allein nach außen vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht dadurch begrenzt, dass sie nur nach Absprache mit zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ausgeübt werden kann.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand einem
der übrigen Chorvorstandsmitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung übertragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen, jedoch mindestens viermal im Jahr. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Zu Beginn der Vorstandssitzung liegt jedem ein Protokoll der vorherigen Vorstandssitzung vor.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Verpflichtung des musikalischen Leiters und die Festsetzung der Vergütung.
Der Vorstand kann für die Organisation von Veranstaltungen, Ausflügen usw. sowie für ständige Tätigkeiten ein oder mehrere Vereinsmitglieder beauftragen.
Der Vorstand verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten entsprechend dem Datenschutzgesetz BDSG, nur für vereinsinterne Dinge zu benutzen, incl. Chorverband NRW.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
§9 Künstlerische Leitung
Die künstlerische Leitung ist für die musikalische Leitung des Chores allein zuständig. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und einzelner Mitglieder können diskutiert und ggf. berücksichtigt werden. Bei Veranstaltungen ist für die musikalische Durchführung die künstlerische Leitung zuständig, alle anderen Aufgaben fallen in den Aufgabenbereich des Vorstandes.
§10 Beiträge und Kassenführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Schüler, Auszubildende und bekannte Gruppen zahlen einen geringeren Beitrag. Über sonstige Härtefälle entscheidet der Chorvorstand.
Auszahlungen vom Girokonto oder Sparkonto dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand
vorgenommen werden.
§11 Allgemeine Bestimmungen
Die fördernden Mitglieder haben Zutritt zu den Chorproben.
Die Haftung der Vereinsmitglieder für Vertragsschulden ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Hierzu ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen jeweils zu gleichen Anteilen allen Kindergärten des Stadtteils Kamen-
Heeren zu. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 10.01.1999 beschlossen wor-den und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Die Aktualisierung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2017.
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